Interesse eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück zu kaufen?
Dann lohnt sich ein Blick auf die Nebenkosten, denn hier könnten sich Preistreiber verstecken.
Dass der Kaufpreis der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt, ist allgemein bekannt. Doch was ist
alles in die Berechnung der GrESt noch miteinzubeziehen? Eine gefährliche und leider nichtsehr
bekannte Falle, sind die Kosten für die Rechtsvertretung (Rechtsanwalt oder Notar). Die Kosten sind
für die Erstellung eines eintragungsfähigen Kaufvertrages und auch für die weitere Abwicklung
notwendig. Doch wer zahlt dieses Honorar?
Zivilrechtlich ist immer derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, der den Auftrag an den
Rechtsvertreter erteilt. In der gängigen Praxis werden diese allerdings vertraglich auf den Käufer
abgewälzt.
Das Honorar des Rechtsvertreters könnte dann der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Folgende Konstellationen mit unterschiedlichen Folgen sind denkbar:
Der Verkäufer beauftragt den Rechtsvertreter:
Wie bereits erwähnt, wäre nun grundsätzlich der Verkäufer verpflichtet das Honorar zu bezahlen.
Wird im Kaufvertrag vereinbart, dass diese Kosten in weiterer Folge vom Käufer zu tragen sind, dann
ist das gesamte Honorar des Rechtsvertreters grunderwerbsteuerpflichtig und verteuert somit den
Kauf!
Beide Parteien beauftragen den Rechtsvertreter:
Auch hier: Zuerst der Blick auf das Zivilrecht. Da beide Parteien des Kaufs den Rechtsvertreter
beauftragt haben, würden beide zu gleichen Teilen verpflichtet sein, das Honorar zu bezahlen.
Werden die Kosten jedoch in gesamter Höhe auf den Käufer abgewälzt, dann unterliegt die Hälfte
des Honorars, also jener Teil den der Käufer zivilrechtlich nicht zu tragen hätte, der
Grunderwerbsteuer.
Der Käufer beauftragt den Rechtsvertreter:
Im letzten möglichen Fall wird der Rechtsvertreter von vornhinein vom Käufer beauftragt den
Kaufvertrag zu erstellen und den Kauf abzuwickeln. Die Kosten bilden daher keinen Bestandteil der
Bemessungsgrundlage der GrESt. Diese Konstellation ist für den Käufer am Günstigsten.
Wie sich aus den möglichen Fällen ergibt, kann aktiv im Vorhinein gesteuert werden, ob das Honorar
des Rechtsvertreters in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer miteinzurechnen ist oder
nicht. Zur steuerlichen Optimierung des Grundstückskaufs beraten wir Sie gerne.
MMag. Matthias Schafferer
Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder